Satzung des Museumsvereins Flehingen-Sickingen
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein wurde am 23. Juli 2009 gegründet
und führt den Namen Museumsverein Flehingen-Sickingen e.V.
Bis zur Eintragung in das Vereinsregister führt er den
Zusatz Verein in Gründung (ViGr.)
(2) Der Sitz des Vereins ist Oberderdingen-Flehingen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Erforschung, Dokumentation, Präsentation und Bewahrung musealer Objekte und Stätten der Kultur-, Literatur- und Regionalgeschichte aller Epochen.
(2) Der Verein sieht es als ein besonderes Ziel an, Bestehen und Bestand von Kulturgut und Sachzeugnissen in Flehingen-Sickingen und seiner Umgebung auszubauen, zu sichern und zu wahren, deren
Erhalt, würdige Unterbringung und sinnvolle Erweiterung zu unterstützen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung und Aufschließung für die Öffentlichkeit beizutragen.
(3) Insbesondere ist der Zweck des Vereins, Museumsveranstaltungen im Sinne der Volksbildung zu fördern, die der Bekanntmachung der vom Museumsverein geförderten und initiierten Forschungen sowie der
Vermittlung von Kultur und Geschichte im weitesten Sinne durch Ausstellungen, Publikationen, Führungen, geführten Wanderungen, Patenschaften und anderen museumspädagogischen Mitteln dienen. Der
Verein betreibt, fördert und unterstützt außerdem archäologische Forschung sowie den Erhalt und die Erschließung von Flächen-, Ensemble-, Natur-, Technik-, Boden- und Kulturdenkmälern. Er beteiligt
sich auch am Tag des offenen Denkmals und fördert den Auf- und Ausbau unabhängiger themen- und wissenschaftsübergreifender Archive.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke‟ der Abgabenordnung.
(5) Er ist politisch und religiös neutral.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat persönliche und fördernde Mitglieder. Durch den Antrag auf Mitgliedschaft wird der Zweck des Vereins befürwortet. Es wird erwartet, daß die Mitglieder in seinem Sinne tätig werden
und den Vereinszweck vertreten.
(2) Mitglied kann jede volljährige Person werden, jüngere mit Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter, schließlich auch juristische Personen und Körperschaften. Die Aufnahme erfolgt durch den
Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann der Aufnahme widersprechen. Juristische und natürliche Personen besitzen nur eine Stimme. Für die Ausübung des Stimmrechts natürlicher Personen ist ein
Mindestalter von 16 Jahren erforderlich.
(3) Über die Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden. Die Mitgliedschaft beginnt nach Bestätigung mit dem Datum der
Antragstellung.
(4) Mitglieder, die sich hervorragend um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Näheres regelt eine Ehrenordnung.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod bei Einzelmitgliedern.
b) durch Auflösung bei juristischen Personen.
c) durch Austritt: Dieser kann jederzeit auf den Schluß des Geschäftsjahres dem Vorstand erklärt werden. Der Vorstand bestätigt den Austritt schriftlich.
d) durch Ausschluss nach Vorstandsbeschluss, wenn das Mitglied den Zwecken und Zielen des Vereins gröblich und vorsätzlich zuwiderhandelt.
e) durch Streichung aus der Mitgliederliste nach Nichtzahlung des Vereinsbeitrages trotz Mahnung bis zum 1. Juli des laufenden Geschäftsjahres. Ein Wiedereintritt ist möglich.
f) durch Streichung aus der Mitgliederliste wegen postalischer Nichtermittelbarkeit des Aufenthaltsortes des Mitglieds.
§ 6 Beiträge
(1) Der Jahresbeitrag für persönliche und fördernde Mitglieder wird jährlich durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Neu eintretende Mitglieder zahlen den Beitrag für das ganze Jahr, in welchem
ihre Aufnahme erfolgt. Entsprechendes gilt für das Ende der Mitgliedschaft.
(2) Der Beitrag ist jährlich in der Regel bis zum 31.03. zu entrichten. Er wird mittels Bankeinzug erhoben.
(3) Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
(4) Die Mitgliederversammlung kann über beitragsfreie Mitgliedschaften entscheiden.
(5) Der Mitgliedsbeitrag kann bei natürlichen Personen auch in Form von Arbeitsstunden geleistet werden. Das Nähere regelt die Beitragssatzung.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Projektbeirat,
4. die Kassenprüfer.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens drei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Die Einladung ist im Ortsnachrichtenblatt
bekanntzumachen. Sofern ein Mitglied beim Vorstand eine aktuelle Adresse hinterlegt, erfolgt auch eine Einladung mit Tagesordnung per E-Mail.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat u. a. folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Protokolls der vergangenen Mitgliederversammlung,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes einschließlich der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) Genehmigung der Vereinsprojekte,
f) Satzungsänderung,
g) Wahl von zwei ehrenamtlichen Kassenprüfern für die Dauer von zwei Geschäftsjahren. Wiederwahl ist zulässig,
h) die Beschlussfassung über den Erwerb und Veräußerung von Grundstücken,
i) Bewilligung aller Ausgaben, durch welche entweder das Grundvermögen des Vereins vermindert oder belastet wird, oder wodurch die regelmäßigen Jahreseinnahmen des Vereins über das laufende
Rechnungsjahr hinaus in erheblicher Weise in Anspruch genommen werden,
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
l) in allen anderen durch diese Satzung zugewiesenen Fällen.
(5) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse über die vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzten Punkte, sowie über solche Anträge, die mindestens zehn Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung
dem Vorstand zugänglich sind.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens zwei anwesenden Mitgliedern ist geheim abzustimmen.
(7) Über Satzungsänderungen wird mit der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden, wenn die beabsichtigte Beschlussfassung allen Mitgliedern drei Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich bekanntgegeben wurde.
(8) Beschlüsse werden in allen Versammlungen durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nach dem Gesetz der Satzung nicht eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses Protokoll ist vom Vorstand aufzubewahren und den Mitgliedern auf formlose Anfrage hin zugänglich zu
machen.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden oder zweiten Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister
d) bis zu zwei Beisitzern mit Stimmrecht, aber ohne Vertretungsbefugnis.
Die Vorstandsmitglieder a), b) und c) vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder der vertretungsbefugten Vorstandsmitglieder ist einzeln vertretungsberechtigt.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Zur Abberufung während der Amtszeit ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder einer Mitgliederversammlung nötig. In diesem Fall muß ein Notvorstand gewählt werden. Dieser übernimmt das Amt bis zum Ende der regulären Amtszeit des bisherigen Vorstands.
(3) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Restvorstand einen Nachfolger aus den Reihen der Mitglieder bestimmen, der die Funktion des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zur
nächsten Mitgliederversammlung wahrnimmt.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er veranlasst und führt Maßnahmen durch, die zur Erreichung des Vereinszweckes
geeignet sind. Er kann eine Geschäftsordnung erlassen.
(6) Der Vorstand kann weitere Personen zu Vorstandssitzungen als Fachberater hinzuziehen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind, und faßt Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
§ 10 Der Projektbeirat
(1) Zur Verwirklichung des Vereinszwecks können Projektgruppen gebildet werden. Jedes Projekt wird von mindestens einem Vereinsmitglied betreut, das dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
gegenüber unmittelbar rechenschaftspflichtig ist. Jedes Projekt muß zu seiner Initiierung vom Vorstand durch förmlichen Beschluß genehmigt und von der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bestätigt
werden. Über jedes Projekt ist eine laufende Projektdokumentation zu fertigen und spätestens vierteljährlich dem Vorstand vorzulegen. Der Vorstand kann die Fortsetzung eines Projekts jederzeit aus
wichtigem Grund untersagen. Dieser Beschluß kann von der Mitgliederversammlung widerrufen werden.
(2) Die Projektverantwortlichen zusammen bilden den Projektbeirat.
(3) Der Beirat ist bei allen wichtigen Angelegenheiten vom Vorstand zu hören. Er hat beratende Funktionen. Er kann aus seiner Mitte bis zu zwei stimmberechtigte, aber nicht vertretungsbefugte
Beisitzer in den Vorstand entsenden.
(4) Die Mitgliederversammlung kann dem Beirat oder einzelnen Projektverantwortlichen Aufgaben übertragen und entsprechende Untervollmachten erteilen.
§ 11 Kassenprüfung
(1) Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des
abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben, jedoch auch auf alle vom Verein initiierten
Projekte.
(3) Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Beurkundung der Beschlüsse
Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 13 Betreibung des Museums
(1) Der Verein kann ein Museum betreiben. Dies gilt als Projekt. Er kann dazu einen Museumsleiter ernennen.
(2) Verantwortlich für die laufenden Geschäfte des Museums und Dienstvorgesetzter für das hauptamtliche Personal ist der Leiter des Museums.
(3) Der Museumsleiter führt im Auftrag des Vorstands die Aufsicht über das Museum und ist gegenüber allen Mitarbeitern und Besuchern weisungsbefugt.
(4) Entscheidungen über Personalangelegenheiten werden durch den Vorstand gefasst. Er ist unmittelbarer Vorgesetzter des Museumsleiters.
§ 14 Jugendarbeit
(1) Der Verein fühlt sich auf dem Gebiet der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Rahmen museumspädagogischer Arbeit und des Vereinslebens verpflichtet.
(2) Für die Jugendarbeit des Vereins soll ein Projekt initiiert werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann nur durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
(2) Bei und nach der Auflösung des Vereins werden die noch unerledigten Angelegenheiten vom Vorstand abgewickelt.
(3) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem Land Baden-Württemberg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die Zielsetzung des aufgelösten Vereins zu verwenden hat,
verbunden mit der zusätzlichen Bedingung, Sammlungen als solche zu erhalten und dem Publikum zugänglich zu lassen. Über die endgültige Verwendung des Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des
zuständigen Finanzamtes einzuholen.
§ 16 Ergänzende Bestimmungen
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen.
Diese Satzung wurde am 23. Juli 2009 auf der Gründungsversammlung beschlossen.